Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 29.05.2009

Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.06.2009 - I-16 Wx 19/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8281
OLG Köln, 16.06.2009 - I-16 Wx 19/09 (https://dejure.org/2009,8281)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.06.2009 - I-16 Wx 19/09 (https://dejure.org/2009,8281)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - I-16 Wx 19/09 (https://dejure.org/2009,8281)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Einsetzung eines Kontrollbetreuers

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Kontrollbetreuung eines Bevollmächtigten ohne Erfordernis des Vorliegens tatsächlicher Verdachtsmomente wegen Ungeeignetheit zur Verwaltung fremden Vermögens aufgrund falscher Angaben zu den eigenen witschaftlichen Verhältnissen bei Abgabe einer ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für Kontrollbetreuung

  • Judicialis

    BGB § 181; ; BGB § 1896 Abs. 1; ; BGB § 1896 Abs. 2; ; BGB § 1896 Abs. 3; ; KostO § 131 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Einsetzung eines Kontrollbetreuers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kontrollbetreuung bei falschen Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2009, 220
  • FamRZ 2009, 1517
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 09.04.2003 - 3Z BR 242/02

    Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.2009 - 16 Wx 19/09
    Ihm steht kein eigenes Beschwerderecht zu (BayObLG, FamRZ 2003, 1219).

    Eine Kontrolle ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder den Fähigkeiten des Bevollmächtigten anzuordnen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG, FamRZ 2003, 1219; Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1896 BGB Rdnr. 158).

    Für diese erheblichen Zweifel an der Geeignetheit des Bevollmächtigten, die die Einrichtung einer Kontrollvollmacht rechtfertigen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG , FamRZ 2003, 1219), reicht wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs bereits das geschilderte Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich darüber hinaus tatsächlich Verdachtsmomente zu einem Missbrauch der Vollmacht ergeben.

  • OLG Zweibrücken, 03.04.2006 - 3 W 28/06

    Rechtliche Betreuung: Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht;

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.2009 - 16 Wx 19/09
    Eine Kontrolle ist bei Zweifeln an der Redlichkeit oder den Fähigkeiten des Bevollmächtigten anzuordnen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG, FamRZ 2003, 1219; Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1896 BGB Rdnr. 158).

    Für diese erheblichen Zweifel an der Geeignetheit des Bevollmächtigten, die die Einrichtung einer Kontrollvollmacht rechtfertigen (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1710; BayObLG , FamRZ 2003, 1219), reicht wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs bereits das geschilderte Verhalten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich darüber hinaus tatsächlich Verdachtsmomente zu einem Missbrauch der Vollmacht ergeben.

  • BVerfG, 10.10.2008 - 1 BvR 1415/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 durch die Versagung von Rechtsschutz gegen die

    Auszug aus OLG Köln, 16.06.2009 - 16 Wx 19/09
    Die angeordnete Kontrollbetreuung steht, soweit sie sich auf den vermögensrechtlichen Aufgabenbereich bezieht, auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG vom 10.10.2008 - 1 BvR 1415/08, in juris) zum Widerruf der Vollmacht, da sie nur die Prüfung eines Widerrufs, nicht dessen Ausführung gestattet.
  • BGH, 30.03.2011 - XII ZB 537/10

    Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung

    Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (OLG Stuttgart BWNotZ 2006, 167; OLG Köln OLGR 2009, 502; NK-BGB/Heitmann § 1896 Rn. 78; vgl. auch Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht § 1896 BGB Rn. 91).
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG steht dem Vorsorgebevollmächtigten übereinstimmend mit der vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes überwiegenden Meinung (BayObLG FamRZ 2003, 1219 f. mwN; OLG Stuttgart FamRZ 1995, 427; OLG Köln OLGR 2009, 502; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 304; Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1896 Rn. 95) nicht zu (a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 703; Nedden-Boeger FamRZ 2014, 1589, 1595).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.05.2009 - I-16 Wx 16/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8304
OLG Köln, 29.05.2009 - I-16 Wx 16/09 (https://dejure.org/2009,8304)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2009 - I-16 Wx 16/09 (https://dejure.org/2009,8304)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 2009 - I-16 Wx 16/09 (https://dejure.org/2009,8304)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2009, 220
  • FamRZ 2010, 49
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2003 - 11 Wx 8/03

    Auslandsadoption: Anerkennung einer ukrainischen Adoptionsentscheidung trotz

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09
    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255).
  • KG, 04.04.2006 - 1 W 369/05

    Minderjährigenadoption: Anerkennung bzw. Feststellung der Wirksamkeit einer in

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09
    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255).
  • OLG Celle, 05.12.2007 - 17 W 92/07

    Prüfung der richtigen Anwendung einer Rechtsnorm im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09
    Dies führt dazu, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach deutschem Rechtsverständnis schlechthin ausgeschlossen ist, wenn mit ihr adoptionsfremde Zwecke verfolgt werden, etwa die Einreise des Adoptierten nach Deutschland und der Aufenthalt hier im Land ermöglicht werden soll (OLG Celle, FamRZ 2008, 1109) oder der Adoptierte ohne - jedenfalls bedrohliche - materielle Notlage aus einem sozial intakten familiären Umfeld herausgerissen werden soll, um ihm bessere Zukunftsaussichten in Deutschland zu verschaffen, also letztlich materielle Erwägungen im Vordergrund stehen (OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2008 - 17 W 3/08, nicht veröffentlicht; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB Rz. 95).
  • BayObLG, 21.06.2000 - 1Z BR 186/99

    Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09
    Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist es, dass - siehe § 1741 Abs. 1 BGB - die Adoption dem Kindeswohl entspricht (BayObLG, StAZ 2000, 300; KG a. a. O.).
  • OLG Celle, 11.04.2008 - 17 W 3/08
    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09
    Dies führt dazu, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach deutschem Rechtsverständnis schlechthin ausgeschlossen ist, wenn mit ihr adoptionsfremde Zwecke verfolgt werden, etwa die Einreise des Adoptierten nach Deutschland und der Aufenthalt hier im Land ermöglicht werden soll (OLG Celle, FamRZ 2008, 1109) oder der Adoptierte ohne - jedenfalls bedrohliche - materielle Notlage aus einem sozial intakten familiären Umfeld herausgerissen werden soll, um ihm bessere Zukunftsaussichten in Deutschland zu verschaffen, also letztlich materielle Erwägungen im Vordergrund stehen (OLG Celle, Beschluss vom 11.04.2008 - 17 W 3/08, nicht veröffentlicht; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB Rz. 95).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.1995 - 3 Wx 415/93

    Erteilung eines Erbschein zugunsten von in den USA adoptierten Abkömmlingen

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09
    Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255).
  • LG Köln, 13.01.2009 - 1 T 384/08
    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2009 - 16 Wx 16/09
    Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.01.2009 - 1 T 384/08 - wird zurückgewiesen.
  • AG Frankfurt/Main, 04.11.2019 - 470 F 16049/17
    Ein ordre public-Verstoß kann daher erst dann bejaht werden, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung schlechthin untragbar erscheint (statt vieler: BGH, FamRZ 2015, 1479, 1484; BGH, NJW 2015, 2800, 2803; BGHZ 54, 132, 140; KG, NJOZ 2006, 2655, 2659; OLG Köln, FGPrax 2009, 220).
  • OLG Jena, 20.12.2018 - 4 UF 496/18

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Anerkennung einer

    Ein die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den deutschen Ordre-public liegt dann vor, wenn dadurch der Kernbestand der inländischen Regelungen angetastet wird, beziehungsweise das Ergebnis zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und der darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGHZ 50, 370, 375; BGHZ 54, 132, 140; KG, NJOZ 2006, 2655, 2659; OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Köln, FGPrax 2009, 220).
  • AG Frankfurt/Main, 21.05.2013 - 49 XVI ROE 93/09
    Ein die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den deutschen ordre public liegt demgemäß vor, wenn dadurch der Kernbestand der inländischen Regelungen angetastet wird, so dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen schlechthin untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375; BGHZ 54, 132, 140; KG, NJOZ 2006, 2655, 2659; OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Köln, FGPrax 2009, 220; Staudinger/Henrich, BGB, Auflage 2008, Art. 22 EGBGB Rn. 88).
  • LG Karlsruhe, 05.01.2012 - 11 T 318/11

    Auslandsadoption: Ausreichende Kindeswohlprüfung als Voraussetzung für die

    Die Adoption des Betroffenen in der Türkei kann deshalb - auch bei der gebotenen Anlegung eines großzügigen Maßstabs in Bezug auf die Überprüfung ausländischer (Adoptions-)Entscheidungen im Anerkennungsverfahren (vgl. u.a. OLG Köln FGPrax 2009, 220, 221; Beschluss der Kammer vom 08.08.2006, Az.: 11 T 176/06 unter Ziffer II. a)) - in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden.
  • AG Frankfurt/Main, 07.05.2018 - 470 F 16114/17
    Das deutsche Verfahrensrecht geht dabei von einer grundsätzlichen Anerkennungsfreundlichkeit aus (§ 108 Abs. 1 FamFG), so dass ein ordre public-Verstoß erst dann bejaht werden kann, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung schlechthin untragbar erscheint (statt vieler: BGH, FamRZ 2015, 1479, 1484; BGH, NJW 2015, 2800, 2803; BGHZ 54, 132, 140; KG, NJOZ 2006, 2655, 2659; OLG Köln, FGPrax 2009, 220).
  • AG Frankfurt/Main, 19.05.2011 - 470 F 16077/10
    Ein die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den deutschen Ordre Public ist gegeben, wenn dadurch der Kernbestand einer inländischen Regelungen angetastet wird beziehungsweise das Ergebnis zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und der darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375; BGHZ 54, 132, 140; KG, NJOZ 2006, 2655, 2659; OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Köln, FGPrax 2009, 220; Staudinger/Henrich, BGB - 2008, Art. 22 EGBGB Rn. 88).
  • AG Frankfurt/Main, 10.04.2015 - 470 F 16014/14
    Das Ergebnis müsste daher zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stehen, dass es nach inländischen Vorstellungen schlechthin untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375; BGHZ 54, 132, 140; KG, NJOZ 2006, 2655, 2659; OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Köln, FGPrax 2009, 220; Staudinger/Henrich, BGB 2008, Art. 22 EGBGB Rn. 88).
  • AG Frankfurt/Main, 23.08.2010 - 470 F 16069/09
    Ein die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den deutschen ordre public liegt demgemäß vor, wenn dadurch der Kernbestand der inländischen Regelungen angetastet wird beziehungsweise das Ergebnis zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und der darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375; BGHZ 54, 132, 140; KG, NJOZ 2006, 2655, 2659; OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Köln, FGPrax 2009, 220).
  • AG Frankfurt/Main, 05.08.2014 - 470 F 16149/13
    Dies ist dann der Fall, wenn dadurch der Kernbestand einer inländischen Regelungen angetastet wird bzw. das Ergebnis zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen schlechthin untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375; BGHZ 54, 132, 140; KG, NJOZ 2006, 2655, 2659; OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Köln, FGPrax 2009, 220).
  • AG Köln, 28.10.2019 - 312 F 280/18
    Die Anerkennung einer Adoption kommt nicht in Betracht, wenn sie - wie hier - aus adoptionsfremden Zwecken erfolgt, weil die Angenommenen ohne - jedenfalls bedrohliche - materielle Notlage aus einem sozial intakten familiären Umfeld herausgerissen werden sollen, um ihnen bessere Zukunftsaussichten in Deutschland zu verschaffen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2010, 49).
  • AG Frankfurt/Main, 05.06.2012 - 470 F 16177/11
  • AG Köln, 30.01.2023 - 312 F 87/22
  • AG Frankfurt/Main, 03.03.2016 - 470 F 16043/13
  • AG Frankfurt/Main, 09.03.2011 - 470 F 16036/10
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